Amtsanwälte & Amtsanwältinnen
- sind Beamte in einer Sonderlaufbahn des ‘Gehobenen Justizdienstes’
- nehmen die Aufgaben des Staatsanwalts wahr und
- verrichten bei den Staatsanwaltschaften einen ansehnlichen Teil der Arbeit des ‘Höheren Justizdienstes’
- treten als solche/r beim Amtsgericht in der Hauptverhandlung (Strafsachen) auf.
Zum Amtsanwalt werden in Baden-Württemberg nur Rechtspfleger ernannt,
- die zuvor an der Fachhochschule die Ausbildung und das (1.) Examen zum Diplom-Rechtspfleger (FH) bestanden haben,
- sich anschließend einige Jahre im Rechtspflegerdienst bewährt haben und
- die Zusatzausbildung zum Amtsanwalt mit besonderem (2.) Examen erfolgreich absolviert haben.
Amtsanwälte entstammen der Rechtspfleger-Laufbahn und durchlaufen – nach einem besonderen Ausleseverfahren – eine weitere qualifizierte Ausbildung, die mit einem zusätzlichen Examen (!) abgeschlossen wird. Dieses zweite Examen ist Voraussetzung für die Ernennung zum Amtsanwalt, siehe unten.
Die Amtsanwälte bilden sodann eine originäre Berufsgruppe, die auf dem Parkett der Amtsgerichte mitten im weitgefächerten Tätigkeitsfeld der Richter und Staatsanwälte agiert. Hier verrichten sie einen wesentlichen Teil der Arbeit des Höheren Justizdienstes.
Das Berufsbild hat sich im Laufe der Zeit de facto deutlich geändert. Durch Kombination verschiedener Delikte (Anm.: Das kommt bei übertragenen Ermittlungsverfahren häufig vor) hat sich für die Amtsanwälte ein viel größeres Aufgabengebiet als früher ergeben. Der Schwerpunkt verschob sich von der ‘Kleinkriminalität’ in Richtung ‘Mittlere Kriminalität’. Die Kleinkriminalität stellt meist nur noch eine Art Füllmasse dar.
In der Hauptverhandlung [beim Strafrichter bzw. beim Schöffengericht] vertreten Amtsanwälte mittlerweile alle denkbaren Fälle, die per Anklage- bzw. Strafbefehls-Antrag zum Amtsgericht gelangt sind.
Zuständigkeitsregelung für Amtsanwälte:
… hier: Auszug aus dem ‘Organisations-Statut der Staatsanwaltschaften’ – OrgStA/BaWü – VwV d. JuMin vom 20.11.2003 (3262/0161) – Die Justiz S. 627 –
° Zitat aus dem AGGVG (Baden-Württemberg) vom 16.12.1975 (GBl. S. 868), zul. geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 195):
…
§ 9 Amtsanwälte
(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.
° Zitat aus dem GVG, zul. geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), nahezu gleichlautend mit der Fassung vom 27.01.1877 (RGBl. S. 41) bei Einführung des Amtes:
…
§ 142 Staatsanwaltschaft
(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:
1. …
2. …
3. bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.
° Zitat aus der VO des Justizministeriums BW über die Amtstracht bei ordentlichen Gerichten vom 01. Juli 1976 (GBl. 1976, 527):
…
§ 1 Amtstracht
(1) Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz
1. aus Samt bei Richtern, Staatsanwälten und Amtsanwälten,
2. aus Wollstoff bei Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Langbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.
° Zitat aus dem ‘Deutschen Richtergesetz‘ vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713), zul. geändert am 05.02.2009 (BGBl. I S. 160):
…
§ 5 Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.